Ausländische Berufsqualifikationen als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker anerkennen lassen
Leistungsbeschreibung
Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker aus anderen Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz können die Anerkennung ihres Diploms beziehungsweise Hochschulabschlusses als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker für Sachsen-Anhalt beantragen.
Als Staatsprüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt werden auch Berufsqualifikationen aus solchen Staaten anerkannt, die einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums durch Abkommen gleichgestellt sind, wenn die Berufsqualifikationen den Anforderungen für die Gleichwertigkeit nach den Artikeln 11 bis 13 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.
Für die Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt und des Absatzes 1 ist die erworbene Berufserfahrung aufgrund des Artikels 14 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu berücksichtigen.
Den Personen mit Berufsqualifikationen nach Absatz 1 oder Absatz 2 des § 2 des Lebensmittelchemikergesetzes ist auf Antrag eine Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt auszustellen. Voraussetzung ist, dass gemäß § 2 Absatz1 Nr. 4 des Lebensmittelchemikergesetzes Sachsen-Anhalt das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift für die Berufstätigkeit aufgrund des Artikels 53 der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen ist. Für das Verfahren gelten im Übrigen die Artikel 50 bis 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch Bestehen einer Eignungsprüfung erbracht. Im Übrigen gilt Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Den Antrag auf Anerkennung Ihrer Ausbildung müssen Sie formlos schriftlich bei der zuständigen Stelle einbringen.
Das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen.
Es begutachtet die eingereichten Unterlagen, entscheidet über die Anerkennung Ihrer Berufsausbildung sowie den Umfang der Eignungsprüfung und gibt Ihnen die Entscheidung innerhalb von vier Monaten bekannt.
Welche Gebühren fallen an?
Für das Antragsverfahren werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebühr kann bis zu 600 Euro kosten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Behörde.
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