Hinweisgebersystem der Stadt Köthen (Anhalt)
Mit Wirkung zum 02.07.2023 trat das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Dieses setzt die Richtlinie der Europäischen Union - (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) - in nationales Recht um.
Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht einen gesetzlichen Schutz für Hinweisgeber/innen (sog. „Whistleblower“) vor und setzt - neben der verpflichtenden Einrichtung einer internen Meldestelle - einheitliche Standards zur Meldung von Missständen. Vom persönlichen Anwendungsbereich sind hiernach Personen umfasst, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße bei der Stadt Köthen (Anhalt) erlangt haben (hinweisgebende Personen).
Hinweisgebende Personen, die einen Missstand bei der Stadt Köthen (Anhalt) aufdecken, sind ausdrücklich vor Repressalien geschützt und dürfen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit keine Benachteiligung fürchten bzw. erfahren.
Für die Abgabe einer Meldung kann sich dabei vertrauensvoll an die Interne Meldestelle der Stadt Köthen (Anhalt) gewendet werden. Ansprechpartner ist dabei eine externe Meldestelle, die von einem Dienstleister für die Stadt Köthen (Anhalt) betrieben wird.
Hinweise können mündlich, telefonisch, schriftlich oder in elektronischer Form an die Meldestelle übermittelt werden. Die Meldestelle erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten:
LGD Datenschutz GmbH
Rogätzer Straße 8
39106 Magdeburg
Name: Mandy Herrmann
Tel: 0391 55 68 63 20
E-Mail: hinweisgeber@lgd-data.de
Damit Ihre Meldung angemessen bearbeitet und untersucht werden kann, ist es wichtig, dass die Meldung so konkret wie möglich ist. Hilfreich kann es sein, wenn die fünf W-Fragen in Ihrer Meldung berücksichtigen: Wer? Was? Wann? Wie? Wo?
Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Beschreibungen auch von fachfremden Personen nachvollzogen werden können. Hierzu ist es hilfreich, wenn Sie uns für weitere Fragen zur Verfügung stehen.
Ergänzende Hinweise:
Die Inhalte der Meldung bzw. offengelegten Informationen müssen der Wahrheit entsprechen und Verstöße betreffen, außerdem müssen sie in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen. Kein Schutz durch das Hinweisgeberschutzgesetz besteht, sofern vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen übermittelt werden. Die hinweisgebende Person wäre auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.
Die Datenschutzhinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Abgabe einer Meldung können unter https://www.lgd-data.de/datenschutzerklaerung/ abgerufen sowie untenstehend heruntergeladen werden.
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Datenschutzhinweis im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz |
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