Ruhestörender Lärm

Leistungsbeschreibung

(1)    Soweit § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die
Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes einschließlich der
hierzu erlassenden Durchführungsverordnungen (insbesondere d. Geräte
und Maschinenlärmschutz VO 32. BImSchV) sowie die Regelungen des
Gesetzes über die Sonn- und Feiertage im Land Sachsen-Anhalt, in den
jeweils gültigen Fassungen, keine Anwendung finden, sind folgende
Ruhezeiten zu beachten:

  1.        Sonn- und Feiertage ganztags
  2.        an Werktagen (MO – SA) von 22-6 Uhr (Nachtruhe)

(2)    Während der Ruhezeiten sind alle Tätigkeiten verboten, insbesondere

1.       nicht gewerbsmäßige Haus- und Gartenarbeit mit motorbetriebenen Geräten,

2.       der Betrieb und das Abspielen von Fernsehgeräten,
Rundfunkempfängern, Beschallungsanlagen und Tonwiedergabegeräten
oder das Spielen von Instrumenten,

die die Ruhe Dritter wesentlich stören.

(3)    Die Verbote des Absatzes 2 gelten nicht,

  1.        für Arbeiten, die der Verhütung oder der Beseitigung einer Gefahr für höherwertige Rechtsgüter dienen
  2.        für Arbeiten forst-, landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe, insofern die Arbeiten üblich sind.

 

An wen muss ich mich wenden?

 

Stadt Köthen (Anhalt)

Zuständige Stelle

 

Ordnungs- und Gewerbeabteilung

Besucheradresse:

Wallstraße 1-5
06366 Köthen (Anhalt)

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zur Einhaltung der Ruhezeiten

Welche Fristen muss ich beachten?


Ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zur Einhaltung der Ruhezeiten ist zwei Wochen vorher, bei der Ordnungs- und Gewerbeabteilung der Stadt Köthen (Anhalt) zu stellen.

Rechtsgrundlage

 

Rechtsgrundlage dafür ist der § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25.08.1998 i.V.m. § 6 (Ruhestörender Lärm) und § 11 (Ausnahmen) der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Köthen (Anhalt) vom 28.02.2014.

 

© Stadt Köthen (Anhalt)

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Zuständigkeit

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