Umsatzsteuerbefreiung beantragen
Leistungsbeschreibung
Das Umsatzsteuergesetz sieht zahlreiche Steuerbefreiungsvorschriften vor, die jeweils an in § 4 Umsatzsteuergesetz genannte Voraussetzungen geknüpft sind.
Von der Umsatzsteuer befreit sind zum Beispiel:
- Vermietung von Wohnungen,
- Versicherungsleistungen,
- kulturelle Leistungen,
- Bildungsleistungen,
- Heilbehandlungsleistungen oder
- Betreuungs- und Pflegeleistungen.
Die Steuerfreiheit der Leistungen schließt in der Regel den Vorsteuerabzug aus. Die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Bezug von Waren und Dienstleistungen an andere Unternehmer zahlt, kann er sich also nicht vom Finanzamt erstatten lassen.
Soweit steuerbefreite Umsätze an andere Unternehmer erbracht werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anwendung einzelner Steuerbefreiungen verzichtet werden. Die Einzelheiten regelt § 9 Umsatzsteuergesetz.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Finanzamt.
Die Anforderungen an die einzelnen Steuerbefreiungen sind sehr unterschiedlich. Für die Steuerbefreiung benötigen Sie oft Bescheinigungen, die meist vom Landesverwaltungsamt ausgestellt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Grundsätzlich keine.
Die von den jeweils fachlich zuständigen Behörden ausgestellt Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 und 21 Umsatzsteuergesetz sind gebührenpflichtig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gelten die allgemeinen Steuererklärungsfristen.
Rechtsgrundlage
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
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Zuständigkeit
Bundeszentralamt für Steuern
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