Errichtung einer Sparkasse beantragen

Leistungsbeschreibung

Für die Errichtung einer Sparkasse ist eine Erlaubnis erforderlich. Sparkassen dürfen ausschließlich von kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbänden errichtet und betrieben werden.

Sparkassen können im Gebiet ihres Trägers Zweigstellen errichten. Die Errichtung einer Zweigstelle bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Wird die Zweigstelle im Gebiet eines anderen Trägers errichtet, ist dieser vorher zu hören.

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Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - Dienstsitz Bonn

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Graurheindorfer Str. 108
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Fax:
0228 4108-1550
Telefon:
0228 4108-0
Web:
www.bafin.de

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60391Frankfurt am Main

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