Fahrtkosten für Krankentransportleistungen beantragen
Leistungsbeschreibung
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Fahrten zur stationären Krankenhausbehandlung, Rettungsfahrten und Krankentransporte.
Ebenso besteht Anspruch auf Fahrten zur ambulanten Behandlung sowie vor- und nachstationärer Krankenhausbehandlung einschließlich dem ambulanten Operieren, wenn dadurch stationäre Behandlungen vermieden bzw. verkürzt werden oder diese nicht ausführbar sind.
Ansonsten übernehmen die Krankenkassen die Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nur in Ausnahmefällen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt werden (zum Beispiel Dialysebehandlungen, Chemotherapie, Mobilitätseinschränkung, bestimmter Pflegegrad).
An wen muss ich mich wenden?
Rettungsfahrten sind bei der Leitstelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter der einheitlichen Notruf-Nummer 112 anzufordern.
Bezüglich anderer Krankentransporte oder Krankenfahrten wenden Sie sich bitte an Ihre(n) Ärztin/Arzt. Ihr(e) Ärztin/Arzt stellt Ihnen eine entsprechende Verordnung aus, unabhängig vom zu wählenden Transportmittel.
Für einen Transport zu ambulanten Behandlungen ist zusätzlich die Genehmigung Ihrer Krankenkasse notwendig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung
- Fahrten im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung bedürfen teilweise der Genehmigung durch die Krankenkasse
Welche Gebühren fallen an?
Versicherte haben 10 Prozent des Fahrpreises als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Diese Zuzahlungen müssen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.
Bei Fahrten im Zusammenhang mit stationären Behandlungen zahlen Versicherte für die erste und letzte Fahrt eine Zuzahlung. Dies gilt auch für Fahrten im Zusammenhang mit stationsersetzenden ambulanten Operationen.
Verfügen Sie über ein geringes oder kein Einkommen, können Sie auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Krankenkasse.
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrer behandelnden Ärztin, Ihrem behandelnden Arzt.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
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Historisches Museum im Schloss Köthen
Ausstellung „Mit vielen Augen sehen“ gastiert bis Anfang 2025 in Köthen
Landkreisverwaltung Anhalt-Bitterfeld
Zuständigkeit
Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Kreisverwaltung Fachbereich Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst
Öffnungszeiten
Dienstag: 9:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- ja
- Aufzug vorhanden
- nein
Adressen
Richard-Schütze-Straße 6
06749Bitterfeld-Wolfen
06366Köthen (Anhalt)
Kontakt
- Telefon:
- 03493 341-531
- Fax:
- 03493 341-346
- E-Mail:
- cornelia.bluemel@anhalt-bitterfeld.de
Öffentlicher Nahverkehr
- S-Bahn:
- Bitterfeld, Bahnhof Bitterfeld, Bahnhof
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- Bitterfeld, Bahnhof Bitterfeld, Bahnhof
- Bus:
- Bitterfeld, Griesheimstraße Bitterfeld, Griesheimstraße