Gaststättengewerbe Genehmigung Ausnahme von Sperrzeit
Leistungsbeschreibung
Die Sperrzeit ist diejenige Zeit, in welcher der Betrieb für Gäste geschlossen sein muss.
Gemäß § 18 Abs. 2 Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA) vom 7.August 2014 ist die Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (SperrzeitVO) vom 21.Oktober 1991, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Juni 2014, am 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten.
Diese wurde durch die Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO) vom 16. Dezember 2014, die am 01.01.2015 in Kraft trat, ersetzt. Die Sperrzeit GAVO enthält im Gegensatz zur bisherigen Sperrzeit VO keine Regelung einer allgemeinen Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften.
Gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 3 Sperrzeit GAVO beginnt lediglich für die von der Nutzung für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften mit umfassten Freiflächen sowie sonstigen Schank- und Speisewirtschaften im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel (sog. Außengastronomien) die Sperrzeit um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Gefahrenabwehrverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Für einzelne Betriebe kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden, in diesem Fall können zudem Auflagen erteilt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Sperrzeitverkürzung
- kurze schriftliche Begründung, warum Sie eine Sperrzeitverkürzung beantragen
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Stadtnachrichten
Veranstaltungen
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Historisches Museum im Schloss Köthen
Filmvorführung "Die Ungehorsame" - Im Rahmen der Aktionswochen gegen Gewalt an Frauen
ab 19:00 UhrWallstraße 1 (ehemals Deichmann)
Märchen zur Weihnachtszeit in der Kinderbibliothek Köthen
von 17:00 Uhr bis 17:20 UhrStadtbibliothek Köthen - Lesehöhle
Zuständigkeit
Stadt Köthen (Anhalt) - Ordnungs- und Gewerbeabteilung (322)
Beschreibung
Die Ordnungs- und Gewerbeabteilung ist mit der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich des ruhenden Verkehrs (Parken, Halten) beschäftigt. Aber auch die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten aus der Vielzahl anderer Rechtsgebiete obliegt dem Bereich. Weiterhin ist die Ordnungsabteilung für die Überwachung von gefährlichen Hunden zuständig.
Nicht nur die Politessen des Außendienstes, die sich um eine Vielzahl der die Ordnung und Sicherheit in der Stadt betreffenden Probleme kümmern, sind hier beschäftigt, sondern auch der Bereich Gewerbeangelegenheiten (Gewerbean- und -abmeldungen, Gaststättenerlaubnisse), Obdachlosenangelegenheiten, Marktnutzung und die örtliche Straßenverkehrsbehörde für die Stadt Köthen (Anhalt) finden sich hier wieder. Außerdem wird hier der Einsatz des Bereitschaftsdienstes der Stadtverwaltung organisiert.
Öffnungszeiten
Montag 9:00-12:00 Uhr
Dienstag 9:00-12:00 und 14:00-18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 9:00-12:00 und 14:00-17:00 Uhr
Freitag geschlossen
und nach Vereinbarung
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- ja
- Aufzug vorhanden
- ja
Adressen
Wallstraße 1-5
06366Köthen (Anhalt)
Kontakt
- Telefon:
- 03496 425-365
Ordnungsabteilung
- Telefon:
- 03496 425-352
Gewerbeabteilung
- Telefon:
- 03496 425-353
Gewerbeabteilung
- Fax:
- 03496 425-6365
Ordnungsabteilung
- Fax:
- 03496 425-6352
Gewerbeabteilung
- Fax:
- 03496 425-6353
Gewerbeabteilung
- E-Mail:
- stadtverwaltung_koethen@koethen-stadt.de
- Web:
- https://www.koethen-anhalt.de
Kontoverbindung
Öffentlicher Nahverkehr
- Bus:
- 395, 422, 424, 428, 470, 472 Köthen, Bärteichpromenade