Gaststättengewerbe anzeigen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, müssen Sie dies der dafür zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzeigen. Je nach Land und Landesverordnung müssen Sie über die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs.1 GewO hinaus ergänzende Angaben zu alkoholischen Getränken oder zubereiteten Speisen machen.

Demnach müssen Sie angeben, um welche Betriebsart es sich handelt und ob Sie beabsichtigen, alkoholische Getränke anzubieten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Folgende Nachweise sind zu erbringen:

  • Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass) 
  • Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn Antragsteller nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt 
  • Ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist 
  • Ggf. Eintrag bei der Handwerkskammer: Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt 
  • Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession 
  • Ggf. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister (bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister) oder
  • Ggf. Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags/Gründungsvertrages) 

Ergänzende Angaben für die Anzeige im Gaststättengewerbe: 

  • In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, Ort und Zeit des Betriebsbeginns, die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen und die Betriebsart anzugeben. Zudem ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten. 
  • Sollten alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sind weitere Unterlagen vorzulegen.  
  • Nachweis über beantragtes Führungszeugnis 
  • Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde 
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung 

Welche Fristen muss ich beachten?

Vier Wochen vor Beginn des Betriebes ist dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen. 

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

Aktueller Wohnort: Kleinwülknitz

Stadtnachrichten

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Zuständigkeit

Stadt Köthen (Anhalt) - Ordnungs- und Gewerbeabteilung (322)

Beschreibung

 

 

Die Ordnungs- und Gewerbeabteilung ist mit der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich des ruhenden Verkehrs (Parken, Halten) beschäftigt. Aber auch die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten aus der Vielzahl anderer Rechtsgebiete obliegt dem Bereich. Weiterhin ist die Ordnungsabteilung für die Überwachung von gefährlichen Hunden zuständig.
Nicht nur die Politessen des Außendienstes, die sich um eine Vielzahl der die Ordnung und Sicherheit in der Stadt betreffenden Probleme kümmern, sind hier beschäftigt, sondern auch der Bereich Gewerbeangelegenheiten (Gewerbean- und -abmeldungen, Gaststättenerlaubnisse), Obdachlosenangelegenheiten, Marktnutzung und die örtliche Straßenverkehrsbehörde für die Stadt Köthen (Anhalt) finden sich hier wieder. Außerdem wird hier der Einsatz des Bereitschaftsdienstes der Stadtverwaltung organisiert.

Öffnungszeiten

Montag 9:00-12:00 Uhr
Dienstag 9:00-12:00 und 14:00-18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 9:00-12:00 und 14:00-17:00 Uhr
Freitag geschlossen
und nach Vereinbarung

 

Angaben zur Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht
ja
Aufzug vorhanden
ja

Adressen

Besucheradresse
Stadt Köthen (Anhalt) - Verwaltungsgebäude Wallstraße
Wallstraße 1-5
06366Köthen (Anhalt)

Kontakt

Telefon:
03496 425-365

Ordnungsabteilung

Telefon:
03496 425-352

Gewerbeabteilung

Telefon:
03496 425-353

Gewerbeabteilung

Fax:
03496 425-6365

Ordnungsabteilung

Fax:
03496 425-6352

Gewerbeabteilung

Fax:
03496 425-6353

Gewerbeabteilung

Web:
https://www.koethen-anhalt.de

Kontoverbindung

Öffentlicher Nahverkehr

Bus:
395, 422, 424, 428, 470, 472 Köthen, Bärteichpromenade