Erbschaft ausschlagen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.
Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären.
Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären.
Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, wird die oder der Ausschlagende so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Die Vorlage der Sterbeurkunde ist nicht zwingend erforderlich. Ist keine Sterbeurkunde vorhanden, müssen Sie den vollständigen Namen (mit Geburtsnamen), das Sterbedatum und den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person angeben.
- Angabe minderjähriger Kinder als Miterben: Gegebenenfalls ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (Auskünfte hierzu erteilt das Nachlassgericht). Den Antrag müssen Sie bei dem Familiengericht stellen, das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig ist. Die Genehmigung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht nachgewiesen werden.
- Erklärt ein Betreuer/eine Betreuerin die Ausschlagung, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Die Genehmigung muss innerhalb der Frist für die Ausschlagung nachgewiesen werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für eine Erbausschlagung ergeben sich aus dem Wert der Erbschaft .
Ist der Nachlass überschuldet, fallen bei einer Erbausschlagung nur Kosten in Höhe von 30 Euro an.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Sechs Wochen ab dem Moment, in dem Sie von der Erbschaft erfahren,
- Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gegeben hat.
- Sechs Monate, wenn der/die Verstorbene den letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat
oder
- Sie sich als Erbe oder Erbin bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben.
Rechtsgrundlage
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
- Köthen (Anhalt),
- Elsdorf,
- Gahrendorf,
- Zehringen,
- Wülknitz,
- Merzien,
- Hohsdorf,
- Kleinwülknitz,
- Dohndorf,
- Geuz,
- Baasdorf,
- Löbnitz an der Linde,
- Porst,
- Klepzig,
- Großwülknitz,
- Arensdorf
Stadtnachrichten
Veranstaltungen
Ausstellung „Leben und leben lassen? Über die Artenvielfalt“ - vom 11. Oktober 2024 bis 20. April 2025
Historisches Museum im Schloss Köthen
Ausstellung „Mit vielen Augen sehen“ gastiert bis Anfang 2025 in Köthen
Landkreisverwaltung Anhalt-Bitterfeld
Zuständigkeit
Amtsgericht Köthen
Öffnungszeiten
Montag 10:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 10:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 10:00 - 12:00 Uhr
Freitag 10:00 - 12:00 Uhr
Nachlassabteilung
Montag 10:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch 10:00 - 12:00 Uhr
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- ja
- Aufzug vorhanden
- ja
Adressen
Friedhofstraße (Köthen) 48
06366Köthen (Anhalt)
06355Köthen (Anhalt)
Kontakt
- Telefon:
- 03496 4220
- Fax:
- 03496 422150
- E-Mail:
- ag-koet@justiz.sachsen-anhalt.de
- Web:
- https://ag-koet.sachsen-anhalt.de
Öffentlicher Nahverkehr
- Bus:
- A Eduardstraße oder Bärteichpromenade
Parkplätze
- Art
- Behindertenparkplatz
- Anzahl
- 2
- Gebührenpflichtig
- nein
- Art
- Parkplatz
- Anzahl
- 48
- Gebührenpflichtig
- ja