Energieversorgung: Belieferung von Haushaltskunden durch Energieversorgungsunternehmen anzeigen
Leistungsbeschreibung
Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Elektrizität und Gas beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma unverzüglich anzeigen.
Die Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der
- personellen,
- technischen und
- wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der
- Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung
darzulegen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Frist beginnt unverzüglich mit der Ausübung der Tätigkeit
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Stadtnachrichten
Veranstaltungen
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Schloss - Schlosshof
Zuständigkeit
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Referat 604
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- keine Angaben
- Aufzug vorhanden
- keine Angaben
Kontakt
- Telefon:
- 0228 14-0
- Fax:
- 0228 14-8872
- E-Mail:
- Poststelle@BNetzA.de