Einsicht ins Bußgeldverfahren beantragen
Leistungsbeschreibung
Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn eine schwere Ordnungswidrigkeit vorliegt. Typische Beispiele sind nicht geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze, Verkehrsverstöße auf Autobahnen usw.. Entsprechende Ordnungswidrigkeiten sind im Bußgeldkatalog im einzelnen aufgeführt. Der Bußgeldkatalog bestimmt Regelsätze für die Höhe des Bußgelds und sieht für bestimmte Verstöße auch die Anordnung eines Fahrverbots vor.
Das Bußgeldverfahren ist aufwendiger als das Verwarnungsgeldverfahren. Im Bußgeldverfahren finden grundsätzlich die Vorschriften über das Strafverfahren entsprechende Anwendung. Bußgelder haben in der Regel eine Höhe von mindestens 40,00 Euro. Ein entsprechender bestandskräftiger Bußgeldbescheid ist immer auch mit der Eintragung von mindestens einem Punkt in das Verkehrszentralregister verbunden.
Nachdem der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und der Sachverhalt aufgeklärt ist, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid. Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Tat eine Straftat ist, so gibt die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.
Anhörungsbogen:
- wird immer dem Fahrzeughalter zugesandt
- es wird dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben, sich zu dem Vorwurf der Ordnungswidrigkeit zu äußern
- Führer des Fahrzeuges kann benannt werden (z.B. bei Firmenwagen)
Zahlung:
Bei Einverständniserklärung zum Vorwurf besteht eine Zahlungsfrist von einer Woche.
Rechtsanspruch im Rahmen der Anhörung:
- kein Rechtsanspruch auf eine Rückäußerung
- Die Verwaltungsbehörde kann ohne eine weitere Mitteilung einen Bußgeldbescheid erlassen.
Bußgeldbescheid:
- Festsetzung der Geldbuße
- Erhebung der Gebühren, Auslagen nach Ordnungswidrigkeitsgesetz
- Betroffener kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, sonst ist der Bescheid mahn- und vollstreckbar.
Vollstreckung:
-
bei fehlender Reaktion: Vollstreckung bis zur Pfändung
-
bei fristgerechtem Einspruch, wird nochmals geprüft
An wen muss ich mich wenden?
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (fließender Verkehr) ist die Zentrale Bußgeldstelle zuständig. Sie ist telefonisch unter der Rufnummer 0391/5075-400 zu erreichen.
Rechtsgrundlage
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Stadtnachrichten
Verwaltung bleibt geschlossen
Veranstaltungen
Ausstellung „Leben und leben lassen? Über die Artenvielfalt“ - vom 11. Oktober 2024 bis 20. April 2025
Historisches Museum im Schloss Köthen
Tag der offenen in der Kita „Angelika Hartmann“
von 10:00 Uhr bis 16:00 UhrKita "Angelika Hartmann"
„Zauber der Operette" im Schloss Köthen
ab 16:00 UhrVeranstaltungszentrum Schloss Köthen - Johann-Sebastian-Bach-Saal
Führung Neue Musicalien-Kammer: Ein Rundgang durch das klingende Museum
ab 15:00 UhrSchloss - Schlosshof