Friedhof

Bestattungsformen

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Gräbern für Erdbestattungen (Sargbestattungen) und solchen für Feuerbestattungen (Urnen- bzw. Aschebeisetzungen).

Eine weitere Unterteilung erfolgt in:

  1. Reihengrabstätten
  2. Wahlgrabstätten
  3. Urnenreihengrabstätten
  4. Urnenwahlgrabstätten

 


 

  1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, in denen jeweils nur ein Sarg bestattet werden kann. Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben und können nicht ausgewählt werden. Das Nutzungsrecht der Grabstätte liegt bei 20 Jahren; bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei 10 Jahren. Nach Ablauf kann das Nutzungsrecht nicht wieder erworben werden; das Grab wird eingeebnet.

  2. Wahlgräber können von den Angehörigen des Verstorbenen ausgewählt werden. Eine Wahlgrabstätte nimmt in der Regel einen Sarg auf, weitere Urnenbeisetzungen sind möglich. Das Nutzungsrecht der Grabstätte liegt bei 25 Jahren. Nach Ablauf kann das Nutzungsrecht wieder erworben werden - auch ohne aktuelle Beisetzung.

  3. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach vergeben und nicht ausgewählt werden können. Die Urnengemeinschaftsgräber sind Urnenreihengrabstätten zur Beisetzung einer Urne mit einem Nutzungsrecht von 20 Jahren; bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr von 10 Jahren. Die Gemeinschaftsanlage für Urnengräber sind Urnenreihengrabstätten in der bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können. Hier ist eine einmalige Verlängerung innerhalb der bestehenden Ruhezeit der 1. Beisetzung möglich, um die Ruhezeit der 2. Beisetzung sicherzustellen. Nach Ablauf der Nutzungszeit wird das Grab eingeebnet.

  4. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, in denen zwei Urnen beigesetzt werden dürfen. Das Nutzungsrecht der Grabstätte liegt bei 25 Jahren. Nach Ablauf kann das Nutzungsrecht wieder erworben werden - auch ohne aktuelle Beisetzung.

Für die Wahl der Grabstätte ist es ratsam, eine Besichtigung des in Frage kommenden Friedhofs in Rücksprache mit dem Friedhofspersonal durchzuführen.

Sollte die/der Verstorbene keinen Wunsch bezüglich der Bestattungsform geäußert haben, liegt die Entscheidung bei den Angehörigen.

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