Sachsen-Anhalt bleibt bis 14. Februar im Lockdown - Erleichterung für Kinderbetreuung/ medizinische Masken nun Vorschrift
Die geänderte Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gilt ab 25. Januar 2021. Hintergrund sind die anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen und die Ausbreitung neuer ansteckender Virus-Mutationen.
Neu aufgenommen wurde die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes beim Einkaufen und im öffentlichen Personennahverkehr. Das sind mehrlagige Einwegmasken, die auch als OP-Maske oder Einwegschutzmaske bezeichnet werden. Aber auch partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2-oder FFP3-Maske) können beim Einkaufen oder im öffentlichen Personennahverkehr getragen werden. In diesen Bereichen ist ab Montag das Tragen einer Alltagsmaske nicht mehr ausreichend.
Schulen und Kitas weiterhin geschlossen
Sachsen-Anhalts Schulen und Kindergärten bleiben bis auf eine Notbetreuung weiter geschlossen. Die Kontaktbeschränkungen gelten ebenfalls weiter bis zum 14. Februar 2021. Das heißt, erlaubt sind private Zusammenkünfte nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person.
Kontakte sollten auf das absolut notwendige Minimum beschränkt bleiben, die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, sollten möglichst konstant gehalten werden. Die geänderte Verordnung sieht aber auch eine Entlastung für Familien vor: Bei der Betreuung ihrer Kinder bis 14 Jahre können sich zwei Familien nun gegenseitig unterstützen. Zudem wurde in der geänderten Verordnung klargestellt, dass eigene Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bei einem Besuch mitgenommen werden dürfen. Diese waren zuvor bei den Kontaktregeln nicht ausgenommen worden.
Neue Arbeitsschutzverordnung zum Homeoffice
Listenparteitage etablierter Parteien zur Aufstellung von Bewerbern zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6. Juni 2021 müssen auf einen Zeitpunkt nach dem 14. Februar 2021 verschoben werden. Die etablierten Parteien haben noch ausreichend Zeit, ihre Aufstellungen rechtzeitig bis zur Einreichungsfrist der Wahlvorschläge am 19. April 2021 vorzunehmen. Nur für nicht etablierte Parteien, die für die Teilnahme an der Landtagswahl Unterstützungsunterschriften sammeln müssen, bestehen Ausnahmen. Im Zweifelsfall ist die Landeswahlleitung zu beteiligen.
Geschäfte, Gastronomie, Sport- und Kulturstätten bleiben ebenfalls vorerst bis zum 14. Februar 2021 geschlossen. Die neue Arbeitsschutzverordnung des Bundes vom 20. Januar 2021 regelt zudem, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, soweit es die Betriebsabläufe zulassen, Homeoffice anzubieten. Aber auch die Arbeit im Betrieb muss sicher sein, wenn der Arbeitsplatz nicht nach Hause verlegt werden kann. Dazu sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4
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Lesefassung der ergänzten Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Stand 22. Januar) |
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Dritte Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung |
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