Ordnungsabteilung informiert zu Pflichten von Hundehalterinnen und Hundehaltern
Damit verbunden ist ebenso die Anmeldung des Hundes zur Hundesteuer. Diese Verpflichtungen gelten sowohl für die gewerbsmäßige als auch für die hobbymäßige Hundezucht. Alle Welpen sind zunächst anzumelden. Sobald diese veräußert werden, ist vom Züchter eine Abmeldung mit Angabe des neuen Halters beim Ordnungsamt vorzunehmen.
Die An- Um- und Abmeldung des Hundes erfolgt in der Wallstraße 1-5 (Aufgang 5, Zimmer 101). Ansprechpartner ist Herr Papendieck. Des Weiteren ist das Ordnungsamt über den Tod oder die Abgabe des Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung der Anschrift der Halterin oder des Halters sowie über einen Wechsel des Haftpflichtversicherers zu unterrichten.
Jede Person oder Stelle, die einen Hund hält, ist verpflichtet, den Hund spätestens sechs Monate nach der Geburt durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit einem Transponder (elektronisch lesbarer Mikrochip) kennzeichnen zu lassen. Der Nachweis darüber ist bei der Anmeldung vorzulegen. Sofern bei der Anmeldung ein Hund noch nicht gechipt ist, ist dies nach Ablauf der 6-Monatsfrist ab Geburt des Hundes unverzüglich nachholen.
Außerdem ist jede Hundebesitzerin oder Hundebesitzer verpflichtet spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Auch dies ist nachzuweisen. In regelmäßigen Abständen erfolgt die schriftliche Aufforderung an den Hundehalter, die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung dem Ordnungsamt gegenüber nachzuweisen.
Diese Pflichten bestehen für Hunde, die ab dem 01.03.2009 geboren wurden. Verstöße gegen das Hundegesetz können mit einem Bußgeld von bis zu 5000 € geahndet werden.