Notbetreuung in Horten und Kindertagesstätten bis zunächst 14. Februar / Antragsformular als Download
Für die Horte und Kindertagesstätten der Stadt Köthen (Anhalt) wird auf dieser Grundlage daher Folgendes verfügt:
1. Eine Notbetreuung in unseren Einrichtungen wird ab Montag, dem 21. Dezember, ermöglicht, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
Ein Elternteil arbeitet in einem Bereich, der für die Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen notwendig ist und es kann keine alternative Betreuung der Kinder sichergestellt werden.
Die betreffenden Arbeitsbereiche (kritische Infrastruktur) sind in der untenstehenden Verordnung unter §11, Absatz 5 aufgeführt.
Nach Punkt 9 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. Januar (s. unten) können nun auch alleinerziehende Schülerinnen und Schüler die Notbetreuung in Anspruch nehmen.
2. Die berechtigten Eltern haben gegenüber der LeiterIn oder dem Träger der Einrichtung schriftlich einen Nachweis des Arbeitgebers oder Dienstherrn über die Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis zu erbringen. Das unten angeführte Formular kann hierfür genutzt werden. Ein entsprechende Formular für SchülerInnen wird noch ergänzt.
3. Die Notbetreuung in Horten und Kindertagesstätten erfolgt ausschließlich in den regulären Öffnungszeiten unter Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten.
4. Diese Regelungen gelten ab sofort bis zunächst einschließlich 14. Februar 2021.
Situationsbedingt können zu gegebener Zeit neue Entscheidungen getroffen werden. Hierüber werden Sie schnellstmöglich informiert.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Symbol | Beschreibung | Größe |
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Formular zur Beantragung einer Notbetreuung |
0.2 MB | |
Zweite Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung |
0.2 MB | |
9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt |
0.9 MB |