„Köthen (Anhalt) zeigt sich“: Teilnahmeaufruf zum zweiten Fest der Vereine am 3. Oktober
Aufgrund der großen Resonanz und der zahlreichen positiven Rückmeldungen von Teilnehmer*innen und Besucher*innen, stand für beide Parteien schnell fest, dass die Veranstaltung in diesem Jahr eine Neuauflage verdient.
„Unser Fest der Vereine im vergangenen Jahr war eine Art Silberstreif am Horizont. Wir konnten den Köthenerinnen und Köthenern zwischen den Phasen der Einschränkung ein Stück Normalität bieten, das dankend angenommen wurde“, erinnert sich Oberbürgermeister Bernd Hauschild. Fast noch wichtiger sei aber gewesen, dass Köthen (Anhalt) an diesem Tag seine Vielfältigkeit und seinen Zusammenhalt eindrucksvoll unter Beweis gestellt habe. „Zwar gibt es in diesem Jahr kein großes Einheitsjubiläum zu feiern, aber das muss uns ja nicht davon abhalten, gemeinsam Einheit, sprich Verbundenheit zu demonstrieren“, fügt Pfarrer Martin Olejnicki hinzu. Daher lade man auch am Sonntag, den 3. Oktober 2021, wieder unter dem Motto „Köthen (Anhalt) zeigt sich“ von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr auf den Marktplatz vor der Jakobskirche ein. „Wir wollen erneut zeigen, wie sportlich, vielseitig, sozial und engagiert unsere Stadt ist“, so Olejnicki.
Ökumenischer Gottesdienst vor der Veranstaltung
Interessierte Vereine, Verbände, Bildungseinrichtungen und Institutionen, die sich gerne mit einem Stand auf dem Fest präsentieren möchten, sollten sich bis zum 17. September 2021 bei der Stadt Köthen (Anhalt) anmelden. Unter der E-Mail-Adresse j.niemand@koethen-stadt.de wird um eine kurze Erläuterung des jeweiligen Vorhabens gebeten: Was möchten Sie konkret anbieten? Wie viel Platz wird benötigt? Benötigen Sie Strom oder Helfer? Etc.. Interessierte werden außerdem gebeten, Kontaktdaten für die notwendige Koordination und Kommunikation im Vorfeld anzugeben.
Auch in diesem Jahr wird es im Vorfeld des Vereinsfestes wieder einen ökumenischen Gottesdienst in der Kirche St. Jakob geben. Beginn ist um 14:00 Uhr. Sowohl während des Gottesdienstes als auch während der Festveranstaltung finden selbstverständlich die dann gültigen coronabedingten Vorschriften der Landesverordnung Anwendung.