Stadtnachrichten

Information der Verwaltung zu den Hebesätzen für die Grundsteuer der Stadt Köthen (Anhalt)

In der Mitteldeutschen Zeitung vom 30.12.2024 ist ein Bericht über die neuen Hebesätze für die Grundsteuer der Stadt Köthen (Anhalt) ab dem Jahr 2025 erschienen. Leider enthält dieser Bericht nicht die tatsächlich im Stadtrat beschlossenen Hebesätze, weshalb sich die Stadtverwaltung veranlasst sieht, diese an dieser Stelle zu korrigieren:

Nach der Diskussion im Hauptausschuss wurde die Verwaltung beauftragt, für den Stadtrat am 10.12.2024 eine Beschlussvorlage mit differenzierten Realsteuerhebesätzen für die Grund- und Gewerbesteuer vorzulegen. Zielstellung war, dass nach Umsetzung der Grundsteuerreform das Grundsteueraufkommen insgesamt gleichhoch bleibt, also die Stadt Köthen (Anhalt) ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie in den Vorjahren und dass das Wohneigentum nicht über Gebühr belastet wird. Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass die individuelle Grundsteuer gleichbleibt. Durch die Neubewertung der Grundstücke werden viele Immobilien an Wert stark zugelegt haben, sodass auch mehr Grundsteuer fällig wird, obwohl die Stadt Köthen (Anhalt) selbst ihr Grundsteueraufkommen in 2025 nicht erhöht hat.

Anhand der Berechnungen wurden folgende Hebesätze im Stadtrat beschlossen:

Grundsteuer A

bisher 370 v.H. – neu 502 v.H.

Grundsteuer B– Neufestsetzung differenzierte Hebesätze

bisher 480 v.H. – neu 476 v.H. für Wohngrundstücke und 714 v.H. für Nichtwohngrundstücke

Gewerbesteuer

verbleibt unverändert bei 400 v.H.

Der Stadtrat hat am 10.12.2024 die Neufassung der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Realsteuerhebesatzsatzung) in der Stadt Köthen (Anhalt) wie folgt beschlossen:

(…)

§ 1

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Gebiet der Stadt Köthen (Anhalt) wie folgt festgesetzt:

1.    Grundsteuer

a.    für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)                      502 v. H.

b.    für die Grundstücke (Grundsteuer B) differenziert

             i.     für die unbebauten Grundstücke nach § 247 des Bewertungs-
gesetzes und für die bebauten Grundstücke, die gemäß
§ 250 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren
zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke, insbesondere
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum
und sonstig bebaute Grundstücke)                                                                         714 v.H.

            ii.    für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 2 des
Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten
sind (Wohngrundstücke, insbesondere Einfamilienhäuser, Zwei-
familienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum)                    476 v.H.

Diese aktuellen Hebesätze waren auch – mit entsprechender Kennzeichnung einer neuen bzw. aktualisierten Vorlage – zum Zeitpunkt der Stadtratssitzung online im Ratsinformationssystem der Stadt Köthen (Anhalt) einsehbar. Lediglich in der Sitzung selbst wurde der Hebesatz für die Grundsteuer A nach tagaktueller Berechnung von ursprünglich 645 v.H. auf 502 v.H. gemindert.

 

 

 

30.12.2024
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