Feuerwerk

Leistungsbeschreibung

Nach § 24 (1) Satz 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) vom 31. Januar 1991 in der derzeit gültigen Fassung kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 (1) und (2), des § 22 (1) und des § 23 (1) und (2) aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen.

Grundsätzlich ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen laut § 23 (1) 1. SprengV verboten. Pyrotechnische Gegengestände der Kategorie F2 dürfen gem. § 22 (1) i.V.m. § 23 (2) 1. SprengV dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden und in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember nur u.a. durch Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 24 (1) 1. SprengV verwendet (abgebrannt) werden.

An wen muss ich mich wenden?

 

Stadt Köthen (Anhalt)

Zuständige Stelle

 

Ordnungs- und Gewerbeabteilung

Besucheradresse:

Wallstraße 1-5
06366 Köthen (Anhalt)

Welche Unterlagen werden benötigt?


Ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zum Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen.

Welche Gebühren fallen an?


Für die Ausstellung der Ausnahmegenehmigung ist ein Gebührenrahmenrahmen von 50,00 € festgesetzt.

Welche Fristen muss ich beachten?


Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zum Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen ist 2 Wochen vor geplanter Nutzung bei der Ordnungs- und Gewerbeabteilung der Stadt Köthen (Anhalt) zu stellen. 

© Stadt Köthen (Anhalt)

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Zuständigkeit

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