Zulassung von Sachverständigen für Gegenproben beantragen
Leistungsbeschreibung
Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.
Die Wirtschaftsbeteiligten können die Proben auf eigene Kosten von privaten Sachverständigen (Gegenprobensachverständigen) untersuchen lassen, um so Beanstandungen der Überwachungsbehörden zu entkräften und nachweisen zu können, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.
Als privater Sachverständige benötigen Sie für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben eine Zulassung. Sie müssen die in Ihrem jeweiligen Fachgebiet erforderliche Ausbildung aufweisen und eine praktische Tätigkeit von zwei Jahren auf diesem Fachgebiet erbracht haben. Neben Ihrer fachlichen Kompetenz müssen Sie zudem nachweisen können, dass Sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung geeignetes Prüflaboratorium verfügen.
Zur Untersuchung von - in § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes bezeichneten - Gegen- oder Zweitproben sind nur die privaten Sachverständige befugt, die für diese Tätigkeit durch die zuständige Behörden des Bundeslandes, in dem sie ihren Hauptsitz haben, zugelassen sind.
An wen muss ich mich wenden?
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung der Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Verwaltungskostenordnung in Verbindung mit dem dazu ergangenen Verwaltungskostenverzeichnis.
Welche Fristen muss ich beachten?
Für die Antragstellung gibt es keine Frist. Änderungen, die die Zulassung oder die eingangs genannte Anzeige betreffen, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Der Antrag auf Zulassung als Gegenprobensachverständiger nach § 43 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) wird formlos eingereicht.
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Zuständigkeit
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- keine Angaben
- Aufzug vorhanden
- keine Angaben
Adressen
Leipziger Str. 58
39112Magdeburg
Kontakt
- Telefon:
- 0391 567-1950
- Fax:
- 0391 567-1964
- E-Mail:
- pr@mwu.sachsen-anhalt.de
- Web:
- https://www.mwu.sachsen-anhalt.de/
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- keine Angaben
- Aufzug vorhanden
- keine Angaben
Adressen
Turmschanzenstraße 25
39114Magdeburg
Kontakt
- Telefon:
- 0391 567-4612
- Telefon:
- 0391 567-4608
- Fax:
- 0391 567-4622
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