Energieversorgung: Missbräuchliches Verhalten überprüfen

Leistungsbeschreibung

Gemäß § 31 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) können Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Versorgungsnetzbetreibers erheblich berührt werden, bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Mit diesem Antrag wird das besondere Missbrauchsverfahren in Gang gesetzt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers
  • Firma und Sitz des zu überprüfenden Netzbetreibers
  • Angaben zum Verhalten, welches überprüft werden soll
  • Begründung, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zu überprüfenden Verhaltens besteht
  • Begründung, weshalb der Antragsteller durch dieses Verhalten betroffen ist

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag nach § 31 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) kann jederzeit gestellt werden.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

Aktueller Wohnort: Gahrendorf

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Zuständigkeit

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Referat 604

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