Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Handwerk anzeigen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, müssen Sie dies anzeigen.

Voraussetzung

  • Sie sind im Heimatstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen.

Das Handwerk darf sofort nach der Anzeige ausgeübt werden.

Ausnahme: die Berufe

  • Schornsteinfeger
  • Augenoptiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschumacher
  • Zahntechniker

dürfen erst ausgeübt werden, wenn Sie von der Handwerkskammer folgendes erhalten haben:

  • Bestätigung, dass die Berufsqualifikation ausreicht oder
  • Bescheid, dass die Berufsqualifikation nicht geprüft wird.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Handwerkskammer, die für den Ort der ersten Dienstleistungserbringung zuständig ist.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

Aktueller Wohnort: Baasdorf

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Zuständigkeit

Handwerkskammer Halle

Angaben zur Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht
keine Angaben
Aufzug vorhanden
keine Angaben

Adressen

Anschrift
Postanschrift Handwerkskammer Halle
Graefestraße 24
06110Halle (Saale)

Kontakt

Telefon:
0345 2999-0