Erklärung der Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten erklären
Leistungsbeschreibung
Möchten Sie Beschäftigten kündigen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen Sie vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.
Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:
- Frauen
- während der Schwangerschaft
- 4 Monate nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche,
- bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt,
- Eltern in Elternzeit,
- Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.
Beachten Sie die Besonderheiten der unterschiedlichen Kündigungsschutzregeln bei diesen Personengruppen:
- Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der pflegebedingten Freistellung, sondern bereits dann, wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn. Der Kündigungsschutz gilt außerdem nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch, wenn eine Pflege organisiert wird. Hierfür können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 10 Tage freigestellt werden.
- Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung.
- Es gilt ein besonderes Kündigungsverbot für Eltern
- 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahren alt ist.
- 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist.
Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann. Falsche Angaben in Ihrem Antrag können zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag für die Zulässigkeitserklärung
Das zuständige Amt kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den Antrag stellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Stadtnachrichten
Verwaltung bleibt geschlossen
Veranstaltungen
Ausstellung „Leben und leben lassen? Über die Artenvielfalt“ - vom 11. Oktober 2024 bis 20. April 2025
Historisches Museum im Schloss Köthen
Tag der offenen in der Kita „Angelika Hartmann“
von 10:00 Uhr bis 16:00 UhrKita "Angelika Hartmann"
„Zauber der Operette" im Schloss Köthen
ab 16:00 UhrVeranstaltungszentrum Schloss Köthen - Johann-Sebastian-Bach-Saal
Führung Neue Musicalien-Kammer: Ein Rundgang durch das klingende Museum
ab 15:00 UhrSchloss - Schlosshof
Zuständigkeit
Stadt Köthen (Anhalt) - Gleichstellungsbeauftragte
Beschreibung
- Ansprechpartnerin zu Fragen der Gleichstellung zwischen Mann und Frau
- rechtliche Fragen zum Arbeitsrecht, zu Elternzeit, Elterngeld, Zeiten der Schwangerschaft
- Unterstützung bei Problemen in Zusammenhang mit Trennung, Scheidung, Unterhalt
- Gewalt in der Partnerschaft, Kontakt zum Frauenhaus oder zur Interventionsstelle
- Ansprechpartnerin für soziale Vereine in Köthen
Öffnungszeiten
Montag 9:00-12:00 Uhr
Dienstag 9:00-12:00 und 14:00-18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 9:00-12:00 und 14:00-17:00 Uhr
Freitag geschlossen
und nach Vereinbarung
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- ja
- Aufzug vorhanden
- ja
Adressen
Marktstraße 1-3
06366Köthen (Anhalt)
Kontakt
- Fax:
- 03496 425-63 56
- Telefon:
- 03496 425-356
- Web:
- http://www.koethen-anhalt.de
- E-Mail:
- i.haeckel@koethen-stadt.de
Öffentlicher Nahverkehr
- Bus:
- 395, 422, 424, 428, 470, 472 Köthen, Bärteichpromenade