Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege beantragen
Leistungsbeschreibung
Möchten Sie Beschäftigten kündigen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen Sie vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.
Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:
- Frauen
- während ihrer Schwangerschaft
- bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und
- bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung
- Personen in Elternzeit,
-
Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz eine pflegebedürftige angehörige Person pflegen und dafür die entsprechende (teiweise) Freistellung in Anspruch nehmen. Pflegezeit und Pflegefamilienzeit können Sie zusammen maximal 24 Monate je pflegebedürftige, angehörige Person nehmen.
Beachten Sie die Besonderheiten der unterschiedlichen Kündigungsschutzregeln bei diesen Personengruppen:
- Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der pflegebedingten Freistellung, sondern bereits dann, wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn. Der Kündigungsschutz gilt außerdem nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch, wenn eine Pflege organisiert wird. Hierfür können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 10 Tage freigestellt werden.
-
Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Jedoch frühestens:
- 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahren alt ist.
- 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist.
Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.
An wen muss ich mich wenden?
Landesamt für Verbraucherschutz (LAV)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag für die Zulässigkeitserklärung
Das zuständige Amt kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den Antrag stellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Stadtnachrichten
Veranstaltungen
Ausstellung „Leben und leben lassen? Über die Artenvielfalt“ - vom 11. Oktober 2024 bis 20. April 2025
Historisches Museum im Schloss Köthen
Ausstellung „Mit vielen Augen sehen“ gastiert bis Anfang 2025 in Köthen
Landkreisverwaltung Anhalt-Bitterfeld
"Die Golden Boys von der Baustelle" - ein Musical von Peter Blaikner & Cosi M. Goehler
ab 19:30 UhrVeranstaltungszentrum Schloss Köthen - Johann-Sebastian-Bach-Saal
Zuständigkeit
Stadt Köthen (Anhalt) - Gleichstellungsbeauftragte
Beschreibung
- Ansprechpartnerin zu Fragen der Gleichstellung zwischen Mann und Frau
- rechtliche Fragen zum Arbeitsrecht, zu Elternzeit, Elterngeld, Zeiten der Schwangerschaft
- Unterstützung bei Problemen in Zusammenhang mit Trennung, Scheidung, Unterhalt
- Gewalt in der Partnerschaft, Kontakt zum Frauenhaus oder zur Interventionsstelle
- Ansprechpartnerin für soziale Vereine in Köthen
Öffnungszeiten
Montag 9:00-12:00 Uhr
Dienstag 9:00-12:00 und 14:00-18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 9:00-12:00 und 14:00-17:00 Uhr
Freitag geschlossen
und nach Vereinbarung
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- ja
- Aufzug vorhanden
- ja
Adressen
Marktstraße 1-3
06366Köthen (Anhalt)
Kontakt
- Fax:
- 03496 425-63 56
- Telefon:
- 03496 425-356
- Web:
- http://www.koethen-anhalt.de
- E-Mail:
- i.haeckel@koethen-stadt.de
Öffentlicher Nahverkehr
- Bus:
- 395, 422, 424, 428, 470, 472 Köthen, Bärteichpromenade